Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 03.07.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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